• 1 Zugangsvoraussetzungen

(1) Die DTA Akademie e.K. ist eine Bildungseinrichtung, die u.a. auf die jeweiligen Abschlüsse in anerkannten Ausbildungs- und Fortbildungsberufen vor der für die Prüfung zuständigen Stelle vorbereitet.

(2) Sofern formale Zugangsvoraussetzungen für den Bildungsgang vorgeschrieben sind, hat die DTA Akademie e.K. zu prüfen, ob die Person diese Voraussetzungen er­füllt.

(3) Die Erfüllung etwa bestehender Zugangsvoraus-setzungen in der Person der/des Teilnehmenden für die Erlangung des ange­strebten Abschlusses obliegt allein der/dem Teilnehmenden. Auch ein Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen entbindet vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht von der Zahlung der Maßnahmekosten.

 

  • 2 Rücktritt

(1) Die/der Teilnehmende hat das Recht, nach Abschluss des Ver­trages innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von der Teil­nahme an der Maßnahme kostenlos zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht endet jedoch spätestens am Tage des vereinbarten Maßnahmebeginns, wobei spätestens zu diesem Zeitpunkt der Rücktritt schriftlich erklärt und der Verwaltungs­stelle der DTA Akademie e.K., welche die Anmeldung entge­gengenommen hat, zugegangen sein muss.

(2) Wer trotz Abschluss des Teilnahmevertrags die Maßnahme nicht antritt, hat vorbehaltlich der Absätze 1 und 3 die hierdurch verursachten Kosten, mindestens jedoch eine Kostenbeteiligung von € 25,00 zu tragen.

(3) Teilnehmenden, die eine Förderung bei einem Kostenträger beantragt hatten und denen diese versagt wurde, entstehen keine Rücktrittskosten. Entsprechendes gilt für den Fall einer Arbeitsaufnahme vor dem Beginn der Maßnahme.

(4) Die DTA Akademie e.K. behält sich vor, wegen zu geringfügiger Beteiligung im Programm angekündigte Maßnahmen abzusagen und vom Vertrag wegen fehlender personeller und teilnehmendenbedingter Voraussetzungen zurückzutreten. Etwa bezahlte Gebühren werden in diesem Falle zurück­erstattet.

 

  • 3 Fälligkeit der Maßnahmekosten

(1) Sofern nicht ein Dritter die Bezahlung der Maßnahmekosten vornimmt, verpflichtet sich die/der Teilnehmende zur pünktlichen Zahlung wie folgt: Die Maßnahmekosten werden – sofern nicht anders vereinbart - am Tage des Maßnahmebeginns fällig.

(2) Die Zahlung der Maßnahmekosten erfolgt in monatlichen Raten bis zum 5. Werktag eines Monats. Bei Direktzahlung durch den Kostenträger werden die Monatsbeiträge monatlich nachträglich, orientiert am Maßnahmebeginn, fällig.

(3) Kommt die/der Teilnehmende mit einer Ratenzahlung mit mehr als 14 Tagen in Verzug bzw. wird eine Lastschrift vom Geldinstitut der/des Teilnehmenden nicht ausgeführt und holt die/der Teilnehmende die Ratenzahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Rücklastschrift einschließlich der dafür fälligen Gebühren nach, wird der gesamte noch offen stehende Betrag sofort zur Zahlung fällig und ist mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen (§ 288 BGB).

(4) Für jede Mahnung erhebt die DTA Akademie e.K. eine Mahngebühr von € 2,50.

 

  • 4 Kündigung

(1) Nach Beginn einer Maßnahme mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten kann die Teilnahme durch die/den Teilnehmenden mit einer Frist von 4 Wochen erstmals zum Ende der ersten 3 Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

(2) Wird die Maßnahme in Abschnitten, die kürzer als 3 Monate sind, angeboten, ist die Kündigung zum Ende jeden Abschnitts möglich.

(3) Bei Maßnahmen mit einer kürzeren Dauer als 3 Monaten ist eine Kündigung ohne wichtigen Grund grundsätzlich nicht möglich.

(4) Kündigungen aus wichtigem Grund (z.B. Wegfall der Förderung durch den Kostenträger oder Arbeitsaufnahme) sind jederzeit möglich.

(5) Kündigungen müssen schriftlich bei der Verwaltungs­stelle der DTA Akademie e.k., welche die Anmeldung entge­gengenommen hat, erfolgen. Die Lehrkräfte sind nicht zur Entgegennahme von Kündigungen befugt. Das Fernbleiben vom Unterricht gilt nicht als Kündigung.

(6) Die DTA Akademie e.K. kann den Teilnahmevertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe sind unter anderem Verstöße gegen die Schul- und Hausordnung und gegen Pflichten aus § 6 der Teilnahmebedingungen, Fehlzeiten, die den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme gefährden und Zahlungsrückstände über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(7) Die Gesamtkosten sind anteilig für die erteilten Unterrichtsstunden bzw. entsprechend der Kündigungsfristen zu entrichten.

 

  • 5 Pflichten des Maßnahmeträgers

(1) Die DTA Akademie e.K. verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Maßnahmeziels notwendig sind, in zielgruppengerecht-er Weise vermittelt werden.

(2) Die DTA Akademie e.K. beauftragt nur solche Personen mit der Durchführung der Maßnahme, die nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dazu geeignet sind. Entsprechendes gilt ggf. für die Auswahl und Überwachung von Praktikums-betrieben.

(3) Die DTA Akademie e.K. erteilt Unterricht im Rahmen des zu Beginn der Maßnahme gültigen Maßnahmeangebotes. Die DTA Akademie e.K. behält sich geringfügige Ände­rungen, insbesondere auch hinsichtlich der örtlichen und zeitlichen Durchführung der Maßnahmen vor, durch die jedoch das Maßnahmeziel nicht verändert werden darf.

(4) Hiervon unberührt bleiben Änderungen, die erforderlich werden, um neue Anforderungen der für die Prüfungsab-nahme zuständigen Stelle zu erfüllen.

(5) Die/Der Teilnehmende erhält nach Abschluss der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt. Diese umfasst Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme.

  • 6 Pflichten der/des Teilnehmenden

(1) Die/der Teilnehmende verpflichtet sich, die am Unterrichtsort geltende Hausordnung zu beachten, Anweisungen der Leitung der DTA Akademie e.K. und deren Beauftragten zu befolgen, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die zur Erfüllung etwaiger Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung erforderlichen Unter-lagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen.

(2) Die/der Teilnehmende an einer Maßnahme, die das Absolvieren eines Praktikums umfasst, verpflichtet sich, vor Beginn eines Praktikums einen Praktikumsvertrag mit einem Betrieb abzuschließen und zu unterzeichnen.

(3) Teilnehmende an Umschulungen/Berufsausbildungen sind verpflichtet, während der gesamten Ausbildungs-/Umschulungszeit einen Tätigkeitsnachweis bzw. ein Berichtsheft zu führen. Bei Teilnehmenden, die trotz zweimaliger Aufforderung gegen diese Verpflichtung verstoßen, kann der Teilnahmevertrag fristlos gekündigt werden.

(4) Die/der Teilnehmende muss Werkzeuge, Maschinen und die sonstigen Ausstattungen sachgerecht und sorgsam behandeln sowie bei Verlust erstatten. Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

(5) Die/der Teilnehmende verpflichtet sich, an Maßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes teilzunehmen, sofern solche vorgesehen sind.

(6) Die/der Teilnehmende ist verpflichtet, der jeweiligen Lehrgangsverwaltung am Lehrgangsort eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der  Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer hat die/der Teilnehmende spätestens an dem auf drei Kalendertagen folgenden Arbeitstag vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung muss den Zeitraum ab dem ersten Kalendertag der Arbeits-unfähigkeit umfassen. Freistellungen sind bei der jeweiligen Lehrgangsverwaltung am Lehrgangsort zu beantragen.

(7) Die/der Teilnehmende erklärt sich bereit, die DTA Akademie e.K. über Prüfungsergebnisse bei Externenprüfungen sowie nach Abschluss der Maßnahme und nochmals sechs Monate danach über ihren/seinen weiteren beruflichen Werdegang zu informieren. Adressänderungen in dieser Zeit teilt sie/er der DTA Akademie e.K. gleichfalls mit.

 

  • 7 Haftung der DTA Akademie e.K.

(1) Schadensersatzansprüche, insbesondere Schadenser-satzansprüche, die auf den Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen oder eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt werden, sind aus­geschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Vertragspflicht herbeigeführt. Im Falle von Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gilt die in Satz 1 genannte Haftungsbeschränkung nicht.

(2) Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des der DTA Akademie e.K. die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig oder unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht haben.

  • 8 Versicherung

Die/der Teilnehmende ist für die gesamte Dauer der Maßnahme bei der Berufsgenossenschaft des Bildungsträgers unfallversichert.

 

  • 9 Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.